Rechtsprechung
   OVG Berlin-Brandenburg, 01.11.2022 - 1 L 36.22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,32809
OVG Berlin-Brandenburg, 01.11.2022 - 1 L 36.22 (https://dejure.org/2022,32809)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 01.11.2022 - 1 L 36.22 (https://dejure.org/2022,32809)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 01. November 2022 - 1 L 36.22 (https://dejure.org/2022,32809)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2022,32809) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Art 2 Abs 1 GG, § 91 Abs 1 HwO, § 1 Abs 1 IHKG, § 17a Abs 4 S 3 GVG, § 40 Abs 1 S 1 VwGO
    Rechtsweg bei einem Anspruch gegen den Zentralverband des Deutschen Handwerks e.V. auf Unterlassung bestimmter Äußerungen

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    Art 2 Abs 1 GG, § 91 Abs 1 HWO, § 1 Abs 1 IHKG, § 17a GVG
    Handwerkskammer; Mitglied ; Zentralverband des Deutschen Handwerks e.V.; Aufgabenüberschreitung; Rechtsweg

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 31.10.2014 - 1 L 72.13

    Rechtswegbeschwerde; Vorabentscheidung; Feststellungsklage; Äußerungen;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 01.11.2022 - 1 L 36.22
    Entscheidend ist hierbei die wahre Natur des Anspruchs, wie er sich nach dem Sachvortrag des Rechtsschutzsuchenden darstellt, und nicht, ob dieser sich auf eine zivilrechtliche oder eine öffentlich-rechtliche Anspruchsgrundlage beruft (BVerwG, Beschluss vom 9. April 2019 - 6 B 162.18 - juris Rn. 7 unter Hinweis auf den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 10. Juli 1989 - GmS-OGB 1/88 - BGHZ 108, 284 ; Beschluss des Senats vom 31. Oktober 2014 - OVG 1 L 72.13 - m.w.N.).

    c) Der Einwand der Beschwerde, das Erstgericht setze sich über die Rechtsprechung des Senats im Beschluss vom 31. Oktober 2014 (OVG 1 L 72.13) hinweg, trifft nicht zu.

    Anders als im Verfahren OVG 1 L 72.13 begehrt die Antragstellerin im hiesigen Verfahren nicht die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Äußerungen des Antragsgegners, sondern die einstweilige Untersagung bestimmter Äußerungen.

  • BVerwG, 23.03.2016 - 10 C 4.15

    Allgemeine Handlungsfreiheit; Aufgabenüberschreitung; Austritt; Dachverband;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 01.11.2022 - 1 L 36.22
    Die Aufgaben und Befugnisse des Antragsgegners werden jedoch durch § 91 Abs. 1 HWO ebenso wenig geregelt, wie die Aufgaben des seinerzeit noch privatrechtlich verfassten Deutschen Industrie- und Handelskammertag e.V. (DIHK) durch § 1 Abs. 1 IHKG geregelt und begrenzt wurden (BVerwG, Urteil vom 23. März 2016 - 10 C 4.15 - BVerwGE 154, 296, juris Rn. 15).

    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist, wie bereits ausgeführt, inzwischen jedoch geklärt, dass die Aufgaben des DIHK nach der seinerzeitigen, mit derjenigen nach der Handwerksordnung vergleichbaren Rechtslage nicht durch die Regelung des § 1 Abs. 1 IHKG begrenzt waren (Urteil vom 23. März 2016, a. a. O. Rn. 15).

  • BVerwG, 09.04.2019 - 6 B 162.18

    Facebook-Seite; Körperschaft des öffentlichen Rechts; Rechtsweg; korporierte

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 01.11.2022 - 1 L 36.22
    Entscheidend ist hierbei die wahre Natur des Anspruchs, wie er sich nach dem Sachvortrag des Rechtsschutzsuchenden darstellt, und nicht, ob dieser sich auf eine zivilrechtliche oder eine öffentlich-rechtliche Anspruchsgrundlage beruft (BVerwG, Beschluss vom 9. April 2019 - 6 B 162.18 - juris Rn. 7 unter Hinweis auf den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 10. Juli 1989 - GmS-OGB 1/88 - BGHZ 108, 284 ; Beschluss des Senats vom 31. Oktober 2014 - OVG 1 L 72.13 - m.w.N.).

    Zu Recht lässt die höchstrichterliche Rechtsprechung ein solches Vorgehen nicht für die Bestimmung des einschlägigen Rechtswegs genügen (BVerwG, Beschluss vom 9. April 2019, a. a. O. m.w.N.).

  • BVerwG, 14.10.2020 - 8 C 23.19

    Anspruch eines IHK-Mitgliedes auf Austritt seiner Kammer aus dem Dachverband DIHK

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 01.11.2022 - 1 L 36.22
    Zwar mag das Mitglied der Handwerkskammer unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch gegenüber der Kammer auf deren Austritt aus dem Zentralverband haben, sofern dessen Tätigkeit zur einer (nicht nur vereinzelten) Überschreitung der Kompetenzen der Kammer führt (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2020 - 8 C 23.19 - BVerwGE 169, 375 zum Anspruch eines Kammermitglieds gegen die Kammer auf den Austritt aus dem DIHK).
  • BVerwG, 17.11.2008 - 6 B 41.08

    Rechtsweg, Verwaltungsrechtsweg, Straße, besondere Anlage,

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 01.11.2022 - 1 L 36.22
    Als juristische Person des Privatrechts ist der Antragsgegner auf die Verwendung privatrechtlicher Handlungsformen beschränkt (vgl. Sodan, a. a. O. Rn. 317 und 363; Ehlers/Schneider, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 42. Erg.-Lfg. Februar 2022, § 40 VwGO Rn. 207; BVerwG, Beschluss vom 17. November 2008 - 6 B 41.08 - juris Rn. 4 m.w.N.).
  • GemSOGB, 04.06.1974 - GmS-OGB 2/73

    Keine Krankenversicherungspflicht aufgrund der Höhe des Verdienstes;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 01.11.2022 - 1 L 36.22
    - GmS-OGB 2/73 - NJW 1974, 2087, juris Rn. 4).
  • GemSOGB, 10.07.1989 - GmS-OGB 1/88

    Rechtsweg für Rechtsstreitigkeiten zwischen einer Ersatzkasse und einer AOK über

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 01.11.2022 - 1 L 36.22
    Entscheidend ist hierbei die wahre Natur des Anspruchs, wie er sich nach dem Sachvortrag des Rechtsschutzsuchenden darstellt, und nicht, ob dieser sich auf eine zivilrechtliche oder eine öffentlich-rechtliche Anspruchsgrundlage beruft (BVerwG, Beschluss vom 9. April 2019 - 6 B 162.18 - juris Rn. 7 unter Hinweis auf den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 10. Juli 1989 - GmS-OGB 1/88 - BGHZ 108, 284 ; Beschluss des Senats vom 31. Oktober 2014 - OVG 1 L 72.13 - m.w.N.).
  • BVerwG, 26.05.2020 - 10 B 1.20

    Behörde; Informationszugangsanspruch; Verwaltungsrechtsweg; aufdrängende

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 01.11.2022 - 1 L 36.22
    Zwar ist maßgeblicher Bezugspunkt der Prüfung, ob es sich bei einer Streitigkeit um eine öffentlich-rechtliche oder eine bürgerlich-rechtliche handelt, nicht die öffentlich-rechtliche oder zivilrechtliche Verfasstheit der Beteiligten eines Rechtsverhältnisses, sondern der übergeordnete Gesichtspunkt der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird; dies stellt den Umstand, dass die Tätigkeit von natürlichen Personen oder juristischen Personen des Privatrechts regelmäßig dem Privatrecht - und damit der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte - unterfällt, jedoch nicht in Frage (BVerwG, Beschluss vom 26. Mai 2020 - 10 B 1.20 - juris Rn. 9).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht